Rz. 58

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anspruch auf vwL aufgrund von Tarifverträgen haben nach §§ 3, 4 TVG grundsätzlich nur Mitglieder der Tarifvertragsparteien (Mitglieder einer > Gewerkschaft, Arbeitgebervereinigungen, einzelne > Arbeitgeber), bei Verträgen, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, auch die nicht tarifgebundenen ArbN (§ 5 Abs 4 TVG). Wird in Tarifverträgen zugelassen, dass ArbG anstelle von vwL (> Rz 50 ff) andere Leistungen – zB Barleistungen – erbringen, wird keine Sparzulage gewährt, schon weil die Voraussetzungen für eine Anlage nicht gegeben sind. Es darf also im Rahmen kollektiver Vereinbarungen nicht ersatzweise ein Zuschuss zum Beitrag für einen Altersvorsorgevertrag (> Private Altersvorsorge Rz 25) oder gar ein zusätzlicher > Arbeitslohn zur freien Verwendung vereinbart werden. Bietet der ArbG dem ArbN gleichwohl statt einer tarifvertraglich vereinbarten vwL eine entsprechende Barzahlung an, so erfüllt er damit übrigens nicht seine tarifvertragliche Verpflichtung. Der ArbN braucht die andere Leistung nicht an den ArbG herauszugeben. Entsprechendes gilt, wenn der ArbG einem nichttarifgebundenen ArbN anstelle der vwL, die er nach dem Tarifvertrag den tarifgebundenen ArbN gewährt, eine andere, zB eine Barleistung erbringt. Zur Gleichbehandlung kann der ArbG diesem ArbN aber die Anlage der Barleistung im Rahmen eines Einzelvertrags (> Rz 62) anbieten.

Zur Anrechnung betrieblicher, als vwL erbrachter Sozialleistungen auf die tariflich vereinbarten vwL, vgl § 10 Abs 5 VermBG.

 

Rz. 59

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anders als bei der Vereinbarung vwL durch Betriebsvereinbarung (> Rz 61) und Einzelvertrag (> Rz 62) können Tarifverträge zusätzliche betriebliche Leistungen davon abhängig machen, dass auch der ArbN selbst einen Teil seines Arbeitslohns vermögenswirksam anlegt (> Rz 70). Für solche arbeitnehmerfinanzierten Eigensparleistungen gilt ebenfalls § 10 VermBG. Anders als in den Fällen des § 11 VermBG bedarf es deshalb für die Anlage keines schriftlichen Antrags an den ArbG (Abschn 12 Abs 2 Satz 2 VermBErl). Legt ein Tarifvertrag die Zahlung vwL fest, so sind Betriebsvereinbarungen, die günstigere Regelungen enthalten, zulässig.

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