Rz. 96

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anstatt mit einem Kreditinstitut/einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (> Rz 94) kann der ArbN die Anlage vwL auch mit dem Arbeitgeber vereinbaren (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 VermBG; Abschn 6 VermBErl). Diese Vertragsart kommt besonders für den Erwerb von verbrieften Beteiligungswerten in Betracht, weil effektive Stücke übertragen werden müssen. Dazu eignen sich Aktien des arbeitgebenden Unternehmens oder Konzerns, Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen sowie Genussscheine des ArbG, aber auch bestimmte Wertpapier-Sondervermögen wie zB Investmentfonds (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst ac und f, Abs 2 Satz 1, Abs 3, 4 VermBG). Zu Einzelheiten der für die Anlage in Betracht kommenden Wertpapiere > Vermögensbeteiligungen. Der ArbG schreibt die vwL auf einem für den ArbN geführten Anlagekonto gut und verrechnet das Guthaben mit dem Kaufpreis der zu erwerbenden Wertpapiere. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre. Anders als bei dem Erwerb von Vermögensbeteiligungen über einen Sparvertrag (> Rz 94) ist der Austausch von Wertpapieren innerhalb der Sperrfrist sparzulagenschädlich, wenn diese aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags erworben worden sind. Zu weiteren Einzelheiten dieser Vertragsart vgl § 5 VermBG, Abschn 6 VermBErl.

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