Auf einen Blick:

Den eigenen Haushalt in eine andere Wohnung zu verbringen, gehört zur privaten Sphäre und führt wegen § 12 Nr 1 Satz 1 EStG grundsätzlich zu nicht abziehbaren Aufwendungen. Ist der Umzug allerdings beruflich veranlasst, kann der ArbG die Kosten in bestimmtem Umfang steuerfrei erstatten (vgl § 3 Nr 16 EStG). Soweit der ArbN sie selbst tragen muss, führen die ihm entstehenden (Mehr-)Aufwendungen zu Werbungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG).

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