Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Tierärzte, die im öffentlichen Dienst als Fleischbeschauer tätig werden, sind insoweit nichtselbständig tätig. Freiberuflich praktizierende Tierärzte erzielen Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 1 EStG; ergänzend > Ärzte. Zu den beruflichen Gefährdungen der Tierärzte gehören > Berufskrankheiten.

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Soweit beamteten Tierärzten die Amtsunkostenentschädigung und die Zerlegungsentschädigung zur Abgeltung der Mehraufwendungen beim Sezieren seuchenverdächtiger Tiere als > Aufwandsentschädigungen gezahlt wird, sind diese steuerfrei (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG). Zur Abgeltung der Aufwendungen eines Amtstierarztes durch die Amtsunkostenentschädigung vgl BFH 74, 36 = BStBl 1962 III, 14. Etwa darüber hinaus gezahlte Beträge, zB zur Abgeltung des bei Amtshandlungen in der Wohnung außerhalb der Dienstzeit entstehenden Aufwands, bleiben ggf nur im Rahmen von > R 3.12 Abs 5 LStR steuerfrei. Im Übrigen handelt es sich uE um steuerpflichtige Erschwerniszuschläge (> R 19.3 Abs 1 Nr 1 LStR). Pauschvergütungen für das Unterhalten einer Außenstelle des Veterinäramts in der Wohnung eines Veterinärs sind Aufwendungsersatz und deshalb nicht nach § 3 Nr 50 EStG als > Auslagenersatz steuerfrei. Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 15 ff, > Tele[heim]arbeit Rz 3–5.

 

Rz. 3

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Aufwendungen für den Tierarzt sind bei einem Haustier keine nach § 33 EStG abziehbaren AgB (> Krankheitskosten 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge