Rz. 248

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

DBA wurden von der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 90 Staaten geschlossen, um zu verhindern, dass Einkünfte sowohl in Deutschland als auch im anderen Staat besteuert werden. Dazu werden entweder ausländische Steuern in Deutschland angerechnet oder bestimmte Einkünfte von der Steuer freigestellt, dh von der Steuer befreit. Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Rz. 249

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zum Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht das BMF regelmäßig einige Wochen nach dem Jahreswechsel eine Übersicht; vgl dazu zuletzt BMF vom 18.01.2023, BStB 2023 I, 195.

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