Rz. 92
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das JStG 2009 (BGBl 2008 I, 2794) wurden mit dem neu eingefügten § 3 Nr 34 EStG Leistungen des ArbG für die betriebliche Gesundheitsförderung von der ESt/LSt befreit. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und waren zunächst auf 500 EUR je ArbN begrenzt. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (> Rz 14) wurde dieser Betrag mit Wirkung ab 01.01.2020 auf 600 EUR erhöht. Zu Einzelheiten > Betriebliche Gesundheitsförderung.
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