Rz. 233

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 58 EStG befreit das Wohngeld und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Reduzierung der Miete bzw Belastung für eine eigene Wohnung. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt geleistet werden. Dazu gehören insbesondere die Haushalte der Gebietskörperschaften, der kommunalen Zweckverbände sowie der Sozialversicherungsträger (vgl R 3.58 LStR), aber auch die Haushalte der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie zB die Handwerkskammern (BFH 265, 340 = BStBl 2020 II, 241).

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