Rz. 52

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei ist die Überlassung typischer Berufskleidung, auch wenn diese in das Eigentum des ArbN übergeht (vgl R 3.31 LStR). Hat der ArbN aus anderen als einzelvertraglichen Regelungen, zB durch Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, einen Anspruch auf typische Berufskleidung, ist auch die Barablösung dieses Anspruchs steuerfrei, sofern diese betrieblich veranlasst ist und sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigt. Zu Einzelheiten > Berufskleidung Rz 20 ff.

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