Rz. 208

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach dem SGB VI, dem BVG dem SVG sowie entsprechenden Regelungen der Länder können in bestimmten Fällen Kapitalabfindungen und Beitragsrückerstattungen gewährt werden. Diese sind steuerfrei, wenn sie ausdrücklich in § 3 Nr 3 EStG genannt sind. Das gilt auch für vergleichbare Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Vgl > Renteneinkünfte und > Beamtenpensionsgesetze.

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