Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28bis 35 und 38 SVG sind steuerfrei (§ 3 Nr 3 EStG; > Beamte Rz 3 Abfindungen).
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