Rz. 114

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 10g EStG begünstigt Maßnahmen an bestimmten schutzwürdigen Kulturgütern. Mit dieser Vorschrift soll jenen Stpfl bei der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Erhaltung von Kulturgütern geholfen werden, die diese nicht zur Einkunftserzielung nutzen – dann führen die Aufwendungen zu BA/WK (vgl § 7i, § 11b EStG) – oder die Baudenkmale nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen – dann sind die Aufwendungen ggf nach § 10f EStG (> Rz 113) begünstigt. Gefördert werden nicht nur Bauwerke, sondern auch andere Kulturgüter (vgl die Aufzählung in § 10g Abs 1 Satz 2 EStG). Ergänzend vgl R 10g EStR.

Nach § 10g EStG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 9 % wie SA abgezogen werden.

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