Rz. 113

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Anknüpfend an die Voraussetzungen der §§ 7h und 7i EStG begünstigt § 10f EStG Herstellungskosten, bestimmte Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand für in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gelegene Gebäude und Baudenkmale. § 10f EStG, der zeitlich nicht befristet ist, bietet die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, zehn Jahre lang iHv jeweils bis zu 9 % wie SA abzuziehen, soweit das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit sollen die besonderen Belastungen der Eigentümer solcher Gebäude berücksichtigt werden, die diese als Folge ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen an das Denkmalschutzrecht der Länder oder an die kommunalen Satzungen für die Sanierungsgebiete und städtebaulichen Entwicklungsbereiche zu tragen haben (Gesetzesbegründung – BT-Drs 11/5680, 13). Hinweis auf § 11a und 11b EStG.

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