Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schriftsteller sind regelmäßig freiberuflich tätig (§ 18 EStG). Das gilt auch, soweit sie für Hörfunk, Fernsehen oder andere (Online-)Medien tätig werden (vgl dazu den sog Negativkatalog aus BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638; ergänzend > Rundfunk).

Schriftstellerische Tätigkeiten führen oft erst nach einer längeren Anlaufzeit zu einem Gewinn, sodass allein aus einer mehrere Jahre dauernden Verlustperiode nicht auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden kann. > Liebhaberei ist jedoch dann gegeben, wenn keine Gewinne erzielt werden, weil es dem Verfasser allein darauf ankommt, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen zu übermitteln (FG RP vom 18.09.2019 – 3 K 2083/18, DStRE 2020, 391).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wegen des besonderen Steuerabzugs bei beschränkt steuerpflichtigen Schriftstellern, die ihre literarische Tätigkeit im > Inland ausüben oder verwerten, vgl § 50a EStG und > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.

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