Rz. 80

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Arbeitslohn ist auch gegeben, wenn dem ArbN Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen ArbN ihrerseits Preisvorteile vom ArbG erhalten (gegenseitige Sonderkonditionen).

 

Beispiel 5:

Die Fluggesellschaft A vereinbart mit der Fluggesellschaft B, ihren ArbN jeweils die für das eigene Personal geltenden Preisnachlässe zu gewähren.

Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dazu ergänzend > Fliegendes Personal. Der ArbG hat den LSt-Abzug vorzunehmen (> Rz 90 f).

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