Rz. 80
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Arbeitslohn ist auch gegeben, wenn dem ArbN Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen ArbN ihrerseits Preisvorteile vom ArbG erhalten (gegenseitige Sonderkonditionen).
Beispiel 5:
Die Fluggesellschaft A vereinbart mit der Fluggesellschaft B, ihren ArbN jeweils die für das eigene Personal geltenden Preisnachlässe zu gewähren.
Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dazu ergänzend > Fliegendes Personal. Der ArbG hat den LSt-Abzug vorzunehmen (> Rz 90 f).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen