Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Prospektverteiler sind steuerlich im Regelfall > Arbeitnehmer. So, wenn sie von Fall zu Fall für einen Werbemittelvertrieb Wurfsendungen an Haushalte in den Hausbriefkasten einwerfen (BFH vom 21.11.1980 – VI S 4/80 -nv-, zitiert in BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 zu > Stromableser). Entsprechendes gilt für die Austräger eines kostenlos erhältlichen Anzeigenblatts (BFH vom 24.01.1975 – VI R 89/72 -nv-, zitiert in BFH 169, 154 aaO). Zu weiteren Kriterien > Arbeitnehmer Rz 8 ff. Ihre Bezüge unterliegen deshalb dem LSt-Abzug. Dabei fallen aber je nach Lage des Falls ggf keine Steuerabzüge an (> Geringfügige Beschäftigung).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abhängig von der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung ist eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aber nicht ausgeschlossen, besonders, wenn der Verteiler weitere Personen als Hilfskräfte bezahlt, um das übernommene Arbeitsvolumen zu bewältigen (vgl BFH/NV 2004, 42 = DStRE 2004, 28).

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