Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stromableser können auch dann > Arbeitnehmer eines EVU oder eines gewerblichen Dienstleisters für das Ablesen von Zählern sein, wenn die Vertragsparteien "freie Mitarbeit" vereinbart haben und der Mitarbeiter nebenberuflich tätig ist oder sich in Ausnahmefällen auch durch eine zuverlässige Person vertreten lassen darf (BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155). Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass neben der Einbindung der Tätigkeit in die betriebliche Organisation eines Dritten ohne Übernahme eines Unternehmerrisikos auch das äußere Erscheinungsbild gegen die Unternehmereigenschaft spricht. Auf eine selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit deutet hin, wenn eine soziale Absicherung fehlt, weil kein Anspruch auf > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub besteht, wenn die Vergütung erfolgsabhängig ist, keine festen Arbeitszeiten vereinbart werden und eine Vertretung zulässig ist. Auch das Tätigwerden für mehrere EVU kann zur Beurteilung als gewerbliche Einkünfte führen (EFG 2001, 1230; zu Abgrenzungskriterien enthält > Arbeitnehmer weitere Hinweise).

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