Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ein PStS ist ein Mitglied des Bundestags, das einem Bundesminister beigegeben wird, um ihn bei der Erfüllung seiner Regierungsaufgaben zu unterstützen (§ 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24.07.1974, BGBl 1974 I, 1538). Der PStS steht – wie der Minister – in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis auf Zeit, ist also kein Beamter (anders als der verbeamtete Staatssekretär).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Steuerlich sind die Amtsbezüge des PStS ebenso wie die Versorgungsleistungen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; > Arbeitslohn), die dem LSt-Abzug unterliegen (§§ 38ff EStG). Der PStS wird damit steuerlich ebenso behandelt wie ein Bundesminister. Zu Einzelheiten > Minister.

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