Rn. 7

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1 EStG gehören folgende weitere Personengruppen zum begünstigten Personenkreis:

  • Empfänger von Besoldung nach dem BundesbesoldungsG
  • Empfänger von Besoldung nach einem LandesbesoldungsG.

Das sind Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der öffentlichen Rechts, Richter des Bundes und der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Weitere Hinweise sind Anlage 2 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) zu entnehmen.

Soweit Lindberg in Blümich, § 10a EStG Rz 25 darauf abstellt, dass Beamte auf Widerruf nicht zum begünstigten Personenkreis gehören, bietet der Wortlaut der Vorschrift dafür keine Anhaltspunkte. Braun in H/H/R, § 10a EStG Rz 12 f nimmt keine entsprechende Differenzierung vor; dem ist zuzustimmen.

 

Rn. 8

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 2 EStG sieht vor, dass auch Empfänger von Amtsbezügen zum begünstigten Personenkreis gehören. Empfänger von Amtsbezügen sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Hierunter sind unter anderem der Bundespräsident, die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler, die Bundesminister, die parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatsminister, die Ministerpräsidenten der Länder und die Mitglieder der Landesregierungen zu verstehen.

 

Rn. 9

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 3 EStG gehören auch versicherungsfrei Beschäftigte bzw von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte zum begünstigten Personenkreis. Insb ist hier auf Kirchenbeamte und Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften abzustellen.

§ 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 4 EStG erfasst beurlaubte Beamte als zum begünstigten Personenkreis zugehörig. Hierunter sind Beamte zu verstehen, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, soweit diese Zeit als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt wird. Aktuelle Anwendungsfälle ergeben sich insb für die Beamten, die Tätigkeiten bei nun privatisierten ehemaligen Behörden wahrnehmen.

 

Rn. 10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

In einer inländischen gesetzlichen Pflichtversicherung versicherten Eltern werden Kindererziehungszeiten angerechnet. Der Anrechnungszeitraum beträgt idR drei Jahre. Im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1–4 EStG zum begünstigten Personenkreis gehören, können nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 5 EStG eine entsprechende Regelung in Anspruch nehmen.

 

Rn. 11

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auch diese Aufzählungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Hinweise folgen aus BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 RZ 4 und Anlagen 1 und 2 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)

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