Auf einen Blick:

Seiner Verpflichtung, die Steuerabzüge bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 38 Abs 3 EStG), kann der Arbeitgeber aus praktischen Gründen nicht entsprechen. Deshalb werden die dem Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraums zufließenden Teile des Arbeitslohns für den Lohnsteuerabzug zusammengefasst.

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