Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Macht ein > Arbeitgeber einem seiner > Arbeitnehmer durch letztwillige Verfügung (zB durch ein testamentarisches Vermächtnis) eine Zuwendung, so ist diese Zuwendung nicht ohne weiteres durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit > Arbeitslohn. Es handelt sich um eine idR auf persönlicher Verbundenheit beruhende Erbschaft, wenn allein die letztwillige Verfügung Rechtsgrund der Zuwendung ist, ohne dass dem Begünstigten bereits ein aus dem Dienstverhältnis begründeter Rechtsanspruch zusteht (BFH 146, 438 = BStBl 1986 II, 609 mwN; vgl zu einer Abgrenzung von dieser Entscheidung FG München vom 17.09.1992 – 4 V 1273/92, UVR 1993, 27). Die Zuwendung unterliegt in einem solchen Fall der Erbschaftsteuer. Ist das Motiv einer letztwilligen Verfügung ‚unzureichende Entlohnung’ oder ‚Sicherheit für den Bedachten im Alter’, handelt es sich um stpfl Arbeitslohn (BFH 176, 48 = BStBl 1995 II, 62).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 121 f. Erbschaften in Rentenform werden als wiederkehrender Bezug gemäß § 22 EStG durch > Veranlagung von Arbeitnehmern besteuert (> Renteneinkünfte Rz 45 ff). Über Zuwendungen an Rechtsnachfolger des ArbN > Rechtsnachfolger. Rentenzahlungen des Rechtsnachfolgers aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zugunsten eines Dritten sind nur unter engen Voraussetzungen als > Sonderausgaben abziehbar (> Dauernde Lasten; vgl außerdem BFH 219, 160 = BStBl 2008 II, 123 – Abweichung von BFH 173, 360 = BStBl 1994 II, 633).

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