Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Verlust einer vom ArbN dem ArbG gestellten Kaution kann zu WK führen (BFH 156, 95 = BStBl 1989 II, 382). Es gelten ähnliche Grundsätze wie beim > Diebstahl von Geld während der Berufstätigkeit; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 41, 44, aber auch > Bürgschaft.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird ein ArbN in ein Strafverfahren verwickelt und stellt der ArbG eine Kaution zur Verschonung von der Untersuchungshaft, kann das im ganz überwiegend betrieblichen Interesse liegen (vgl EFG 1986, 493 betr Verkehrsunfall auf einer Geschäftsfahrt in ein totalitär beherrschtes Land). Anderenfalls gehört eine verfallene Kaution zum Arbeitslohn; dem können aber AgB iSv § 33 EStG gegenüber stehen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Kautionszahlungen).

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