Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Kapellmeister (neudeutsch: Bandleader) kann als > Arbeitgeber der übrigen Mitglieder der Musikkapelle zu behandeln sein, wenn er die Musikkapelle nicht nur musikalisch, sondern auch organisatorisch und wirtschaftlich führt, die Verträge mit den Veranstaltern im eigenen Namen abschließt und die Zusammensetzung der musikalischen Darbietungen bestimmt. Etwas anderes gilt, wenn ein Musiker nur für einen einzelnen Auftritt vom Kapellenleiter engagiert wird (> Solisten). Die Beteiligen können aber auch vereinbaren, dass die Kapelle als Gesamtheit (idR als GbR, die Mitglieder der Kapelle wären dann > Mitunternehmer) auftritt. Zu weiteren Einzelheiten > Musiker.

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