Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Als Solisten auftretende Künstler sind keine > Arbeitnehmer, wenn sie für den Auftraggeber jeweils nur kurze Zeit tätig werden. Anders, wenn das Unternehmen während der Vertragsdauer im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Künstlers verfügt (BFH 109, 352 = BStBl 1973 II, 636 zu einem > Opernsänger). Ferner zu Einzelheiten > Bühnenangehörige, > Gastschauspieler, > Kapellmeister, > Künstler, > Musiker, > Orchestermusiker, > Rundfunk, > Schallplattenunternehmen; darüber hinaus > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.

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