Rz. 11

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der Hinzurechnungsbetrag für das 1. Dienstverhältnis (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 Satz 2 Buchst b EStG) entspricht der Höhe nach dem für das 2. oder weitere Dienstverhältnis festgestellten Freibetrag. Auf diese Weise stellt der korrespondierende Hinzurechnungsbetrag beim LSt-Abzug für das 1. Dienstverhältnis den erforderlichen Ausgleich und damit insgesamt die zutreffende Besteuerung des Arbeitslohns sicher. Für den ArbN ist die Übertragung eines Freibetrags nur bis zur Höhe des im 1. Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Freibetrags sinnvoll, da er auf diese Weise erreicht, dass jeweils keine LSt entsteht. Verändert sich freilich im Laufe des Kalenderjahres der Arbeitslohn im 1. Dienstverhältnis und wird er höher als zunächst angenommen, kann es im 1. Dienstverhältnis ggf zum LSt-Abzug kommen.

Um Steuernachforderungen im Rahmen der Veranlagung des ArbN zur ESt zu vermeiden, ist der betrieblicheLohnsteuer-Jahresausgleich Rz 25 ausgeschlossen, wenn für den ArbN ein Hinzurechnungsbetrag festgestellt worden ist.

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