Rz. 25

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vom LStJA ausgenommen sind ArbN, deren > Lohnsteuerabzugsmerkmale einen Freibetrag oder einen Hinzurechnungsbetrag enthalten (vgl § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 3a EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 5, 35ff). Sie werden von Amts wegen veranlagt (vgl § 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 80ff). Eine Ausnahme gilt, wenn ausschließlich ein Pauschbetrag für Behinderte oder ein Pauschbetrag für Hinterbliebene festgestellt ist (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 45, 46).

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