Rz. 85

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat, so tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der möglichen Versicherungsfreiheit (> Rz 88). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR/mtl ist unschädlich für die Versicherungsfreiheit und die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG. Es handelt sich also auch für diese Monate um eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) anzusehen. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie darf für eine Übergangszeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR in fünf Monaten überschritten werden. Unvorhersehbar idS ist besonders der plötzliche Ausfall von Kollegen zB durch Krankheit. Erhöhter Arbeitsanfall zB durch gesetzliche Feiertage (Ostern, Weihnachten) oder den regulären Urlaub der Kollegen in der Ferienzeit ist hingegen vorhersehbar.

 

Beispiel:

Die Verkäuferin A bezieht ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR; andere Leistungen erhält sie nicht. Wegen plötzlicher Erkrankungen einer Kollegin macht sie im April und im Dezember Überstunden, für die sie 200 EUR bzw 350 EUR erhält.

Die Vertretung war nicht vorhersehbar und auch nur gelegentlich, sodass die zusätzliche Vergütung von insgesamt 550 EUR für die Einstufung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis unschädlich ist.

 

Rz. 86

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für den Niedriglohnbereich gibt es einen Übergangsbereich (vgl § 20 Abs 2 SGB IV): Er gilt für das Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis zwischen 450,01 EUR und 1 300,00 EUR im Monat; die Grenze von 1 300 EUR darf im Monat regelmäßig (> Rz 85) nicht überschritten werden. Bei einem ArbN mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend; für die Zusammenrechnung gelten die unter > Rz 77 ff dargestellten Grundsätze. Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 344 Abs 4 SGB III, § 226 Abs 4 SGB V, § 163 Abs 10 SGB VI). Die Regelung besagt, dass Arbeitsentgelte oberhalb von 450,01 EUR monatlich in allen Zweigen der > Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Der ArbG hat ab diesem Betrag stets den vollen Beitragsanteil für das gesamte Arbeitsentgelt zu entrichten. Der vom ArbN zu tragende Beitragsanteil steigt hingegen für Arbeitsentgelte zwischen 450,01 EUR und 1 300,00 EUR linear bis zum vollen ArbN-Anteil an.

 

Rz. 87

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für die Berechnung des ArbN-Beitrags wird als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender, in § 163 Abs 10 SGB VI normierter Formel berechnet wird:

 
F × 450     ({ 1300 } – { 450  } × F) × (AE-450)
1300–450 1300–450

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und der Faktor F sind vom BMAS bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Für das Jahr 2020 beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag 39,75 %; der Faktor F hat für 2020 den Wert 0,7547.

 

Rz. 88

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Minijob-Zentrale (> Rz 33) prüft, ob Arbeitsentgelte zusammenzurechnen sind. Stellt die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle oder ein anderer Träger der GRV (> Sozialversicherung Rz 1) im Nachhinein fest, dass bei der Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen anderen Träger der GRV ein (§ 8 Abs 2 Satz 3 SGB IV). Dadurch sollen die ArbG vor Beitragsnachforderungen geschützt werden, wenn der ArbN keine zutreffenden Angaben macht. Für den Übergangsbereich (> Rz 86) gilt hinsichtlich der Folgerungen aus der Zusammenrechnung eine Sonderregelung.

In dem Bescheid über den Beginn der Versicherungspflicht wird dem ArbG der Tag des Beginns der Versicherungspflicht mitgeteilt; von diesem Datum an hat der ArbG die vorgesehenen Meldungen abzugeben (> Rz 40). Diese Verschonung vor Nachforderungen gilt nicht, wenn der ArbG vorsätzlich oder grob fahrlässig den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht aufgeklärt hat.

 

Rz. 89

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für den LSt-Abzug gelten für Arbeitsentgelte in dem Übergangsbereich folgende Besonderheiten: Weil der ArbG bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR nicht mehr nur einen Pauschalbeitrag zu entrichten hat, kommt eine LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG nicht in Betracht. Für die Anwendung von § 40a Abs 2a EStG kommt es hingegen da...

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