Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ergeben sich bei der Kassenführung oder beim Zählen von Bargeld Fehlbeträge, ist der damit betraute ArbN im Allgemeinen arbeitsrechtlich verpflichtet, den verschuldeten Verlust zu ersetzen. Zur arbeitsrechtlichen Beurteilung von Fehlgeldentschädigungen vgl Küttner/Griese, Personalbuch, Fehlgeldentschädigung. Fehlbeträge, die ein ArbN, der als Kassierer oder Geldzähler tätig ist, dem ArbG ersetzt, sind Werbungskosten (vgl BFH 97, 107 = BStBl 1970 II, 69). Leistet der ArbN Ersatz, ist für den WK-Abzug unerheblich, ob die Fehlbeträge durch sein Verschulden entstanden sind. Anders bei Ersatzleistungen, die auf Unterschlagung oder Diebstahl des ArbN beruhen; sie sind nicht beruflich veranlasst.

Eine vom ArbG steuerfrei gezahlte > Fehlgeldentschädigung mindert die als WK abziehbaren Fehlbeträge (§ 3c EStG). Es sind die gesamten Fehlbeträge eines Kalenderjahres den gesamten steuerfrei gezahlten Entschädigungen gegenüberzustellen (vgl § 2 Abs 7 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ersetzt der ArbN für seinen ArbG einem Dritten einen Fehlbetrag, ohne dazu persönlich verpflichtet zu sein, erhält er steuerfreien > Auslagenersatz, wenn ihm der ArbG den ersetzten und im Einzelnen abgerechneten Betrag später erstattet (BFH 97, 107 – aaO).

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verzichtet der ArbG auf den Ausgleich des Fehlbetrags oder erstattet er dem ArbN den bereits eingelegten Fehlbetrag ganz oder teilweise, führt das grundsätzlich zu Arbeitslohn. Ebenso, wenn der ArbG die aufgetretenen Fehlbeträge selbst trägt, obwohl der ArbN arbeitsrechtlich zum Ersatz verpflichtet ist. Ergänzend > Schadensersatz Rz 32.

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Beiträge zu einer Versicherung, die etwaige Fehlbeträge ersetzt, sind WK für den ArbN. Erstattet der ArbG die dem ArbN entstandenen Versicherungsbeiträge, führt dies zu Arbeitslohn (vgl BFH 170, 560 = BStBl 1993 II, 519). Versichert sich der ArbG selbst gegen das Risiko von Fehlbeträgen, führen die Beiträge nicht zu besteuerbarem Arbeitslohn beim Kassenpersonal.

Die Leistungen der Versicherung bleiben wohl unbesteuert (weil keine Einnahmen iSv § 19 EStG, so der BFH zur > Unfallversicherung Rz 20), mindern aber die WK, die auf den vom ArbN selbst übernommenen und dem ArbG ersetzten Fehlbeträgen beruhen (zu aA > Werbungskosten Rz 105).

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