Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die EUMETSAT ist eine internationale Organisation mit Sitz in Darmstadt (vgl BMF vom 18.03.2013, Teil C Nr 15, BStBl 2013 I, 404). Ihre Beschäftigten sind von jeder nationalen ESt für die ihnen von der Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit, sofern die Gehälter einer von der EUMETSAT erhobenen Steuer unterworfen werden. Die steuerfreien Bezüge werden bei unbeschränkt Stpfl für die Berechnung des Steuersatzes (> Progressionsvorbehalt) berücksichtigt (§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG iVm Art 10g Satz 2 des Protokolls; > Rz 2).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Ruhegehälter und ähnliche Leistungen (VO über die Vorrechte und Immunitäten vom 09.08.1989 iVm Art 10 Buchst g des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Eumetsat – BStBl 1989 I, 382; Neufassung gültig ab 01.01.2004, BGBl 2004 II, 695).

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