(1) Inländisch im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2)[1] Urheberrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3)[2] Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
1. | des Designgesetzes, |
2. | des Patentgesetzes, |
3. | des Gebrauchsmustergesetzes oder |
4. | des Markengesetzes |
geschützt sind.
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