(1) Inländisch im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2)[1] Urheberrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3)[2] Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1. des Designgesetzes,
2. des Patentgesetzes,
3. des Gebrauchsmustergesetzes oder
4. des Markengesetzes

geschützt sind.

 

[3]

[1] § 73a Abs. 2 EStDV i. d. F. des Art. 1 Nr. 4 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020.
[2] § 73a Abs. 3 EStDV i. d. F. der VO vom 22.12.2014.
[3] § 73b EStDV weggefallen.

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