1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. | Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26 a des Gesetzes wählt,
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2. | Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
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2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
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