Rz. 65

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für Erstattungen nach § 37 Abs 2 AO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des FA nach §§ 19ff AO. Für Erstattungen an ArbN ist danach idR deren > Wohnsitz-Finanzamt zuständig (§ 19 AO). Zur örtlichen Zuständigkeit im Falle einer Erstattung nach dem EStGVeranlagung von Arbeitnehmern Rz 161; ergänzend > Zuständigkeit. Für Erstattungen an den ArbG ist das FA zuständig, an das die Steuer abgeführt worden ist (> Betriebsstätten-Finanzamt). Eine Erstattung durch ein örtlich unzuständiges FA macht die Erstattung nicht nichtig (BFH 101, 91 = BStBl 1971 II, 151; EFG 1978, 570).

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