Rz. 30

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht nur den Behörden, sondern auch den Gerichten werden in vielen Fällen vom Gesetzgeber Ermessensentscheidungen überlassen. So kann zB der Senat eines FG einen Rechtsstreit in bestimmten Fällen auf einen Einzelrichter übertragen (vgl § 6 FGO); gegen ehrenamtliche > Richter, die unentschuldigt einer Sitzung fernbleiben, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (vgl § 30 FGO); eine Sprungklage (> Rechtsbehelfe Rz 41) kann an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgegeben werden (vgl § 45 FGO); Dritte können zum Verfahren beigeladen (> Beiladung) werden (vgl § 60 FGO); für einen > Verwaltungsakt kann die > Aussetzung der Vollziehung Rz 2 angeordnet werden (vgl § 69 FGO); mehrere anhängige Verfahren können verbunden und wieder getrennt werden (vgl § 73 FGO); die Verhandlung eines Rechtsstreits kann ausgesetzt werden (vgl § 74 FGO). Darüber hinaus gibt es diverse Ermessensentscheidungen iRd Prozessführung. So kann das FG das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen (vgl § 80 FGO) und schon vor der mündlichen Verhandlung Beweise erheben (vgl § 81 FGO). Zu Ermessenentscheidungen der FG bei der Festlegung, Aufhebung oder Verlegung von Verhandlungsterminen > Quarantäne Rz 5.

 

Rz. 31

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ebenso wie das FG eine Ermessenentscheidung einer FinBeh nur darauf überprüfen darf, ob ein Ermessensfehler (> Rz 26 ff) vorliegt, kann eine Ermessenentscheidung eines FG durch den BFH idR nur daraufhin geprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl BFH/NV 1995, 506; BFH/NV 2009, 1129; BFH/NV 2012, 1315 – zur Vereidigung von Zeugen).

 

Rz. 32–34

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffern einstweilen frei.

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