Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Im Strafrecht können bestimmte Delikte nur mit Ermächtigung verfolgt werden. Dazu gehört auch die Verletzung des > Steuergeheimnis (vgl § 30 AO), die nur bei Ermächtigung durch die betroffene, idR oberste Bundes- oder Landesbehörde verfolgt werden darf (vgl § 353b Abs 4 StGB).

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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