Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das BMF bereinigt von Zeit zu Zeit – seit einigen Jahren regelmäßig im März – den Bestand der BMF-Schreiben (Erlasse), indem es sie formal aufhebt (zuletzt vom 11.03.2020, BStBl 2020 I, 298). Ebenso verfahren die obersten Finanzbehörden der Länder mit ihren gleichlautenden Erlassen (zuletzt vom 11.03.2020, BStBl 2020 I, 299). Sofern nicht aus anderen Gründen (zB Gesetzesänderung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Ersetzung durch einen neueren Erlass, ausdrückliche Distanzierung der FinVerw) überholt, wird damit aber die in den formal aufgehobenen Erlassen vertretene Rechtsauffassung uE inhaltlich nicht zwangsläufig aufgegeben. Ergänzend > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 7.

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