Rz. 293

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Erhält ein ArbN eine Zahlung für nicht genommenen Urlaub, sind für die Zuweisung des Besteuerungsrechts die Verhältnisse des Jahres zugrunde zu legen, zu dem der Urlaubsanspruch gehört.

 

Beispiel:

Ein ArbN ist vom 01.10.2021 bis 30.06.2022 im Ausland tätig. Den Jahresurlaub für das Jahr 2021 hat er nicht genommen. Im Juli 2022 vereinbart er mit seinem ArbG, dass er auf den Urlaub verzichtet und dafür 10 000 EUR erhält. Im Jahr 2021 hat er an 220 Tagen gearbeitet, davon 60 Tage im Ausland. In diesem Verhältnis ist das Besteuerungsrecht zu verteilen. Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an.

 

Rz. 294

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge