Rz. 291

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Übernimmt ein ArbG die LSt/ESt sowie ggf zugehörige Annexsteuern (SolZ, KiSt) des ArbN, ist die Übernahme als geldwerter Vorteil – soweit sie auf den > Arbeitslohn entfällt – dem Staat zuzurechnen, in dem sie gezahlt wird. Übernimmt der ArbG auch Steuern, die mit anderen Einkunftsquellen zusammenhängen, ist dieser Betrag nach den allgemeinen Grundsätzen für nicht direkt zuzuordnende Lohnbestandteile aufzuteilen.

 

Rz. 292

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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