Rz. 97

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ortskräfte (> Rz 72) erhalten einen Protokollausweis mit den Buchstaben "OK". Sie genießen keine Vorrechte oder Befreiungen. Allerdings darf der Staat, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, seine Befugnisse gegenüber Ortskräften nicht in einer Weise ausüben, die die Wahrnehmung der Aufgaben ungebührlich behindert (Art 71 Abs 2 WÜK).

 

Rz. 98

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ein ausländischer Konsularbeamter, der mit seinem deutschen > Ehegatten im > Inland wohnt, kann mit diesem nach Auffassung der FinVerw zur ESt nur dann zusammen veranlagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG erfüllt sind (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35 ff). Diese Auffassung wird von BFH/NV 1997, 664 gestützt, während BFH 242, 349 = BStBl 2014 II, 836 uE zutreffend die Auffassung vertritt, das völkerrechtliche Vereinbarungen den steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nicht ändern.

 

Rz. 99

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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