Rz. 96

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Private Hausangestellte erhalten einen Protokollausweis mit den Buchstaben "PP". Sie sind von Sozialabgaben in Deutschland befreit, sofern sie den Vorschriften über soziale Sicherheit in einem anderen Staat unterliegen (Art 48 Abs 2 WÜK). Sie haben keine steuerlichen Vorrechte nach dem WÜK, allerdings sind das Gehalt und ihre Bezüge steuerfrei nach § 3 Nr 29 EStG, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, im > Inland nicht ständig ansässig (> Rz 4 f) sind und sie außer ihrer Anstellung kein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben. Beschäftigen Mitglieder einer konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht steuerfrei sind, haben sie die Verpflichtungen inländischer > Arbeitgeber (Art 49 Abs 3 WÜK).

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