Rz. 17
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Vorrechte und Befreiungen stehen einem Diplomaten oder Konsul von dem Zeitpunkt an zu, zu dem er nach Deutschland einreist, um seinen Dienst anzutreten. Sollte er sich bereits im > Inland befinden, ist bei Diplomaten nach § 39 Abs 1 WÜD auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Entsendestaat den Beginn seiner Tätigkeit dem AA notifiziert hat, während bei Konsuln nach § 53 Abs 1 WÜK auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufgenommen wird.
Rz. 18
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Vorrechte und Befreiungen enden, wenn die dienstliche Tätigkeit im Empfangsstaat beendet wird, idR im Zeitpunkt der Ausreise. Reist ein Diplomat oder Konsul nicht unmittelbar nach der Beendigung seines Dienstes aus, bleiben die Vorrechte und Befreiungen noch für eine angemessene Zeit erhalten. In Deutschland werden grundsätzlich drei Monate als angemessen angesehen.
Rz. 19
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Stirbt ein Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung, genießen die Familienangehörigen ebenfalls noch für eine angemessene Frist (> Rz 18) die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten (Art 39 Abs 2 WÜD, Art 53 Abs 5 WÜK).
Rz. 20
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
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