Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die gesetzliche Insolvenzsicherung einer Direktzusage (> Pensions-Sicherungs-Verein) deckt nur die zugesagten Mindestleistungen, nicht aber die für die ArbN angesammelten Überschussanteile ab. Diese Ansprüche können durch eine sog doppelseitige Treuhand (Contractual Trust Arrangement) für den Fall der Insolvenz privatrechtlich geschützt und dem Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter "wirtschaftlicher Beteiligung" des ArbN erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entzogen werden (vgl dazu BAG vom 18.07.2013 – 6 AZR 47/12, DB 2013, 2395, sowie Rößler, DB 2013, 1607). Die CTA dienen ferner zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem > Arbeitszeitkonto Rz 3 oder Leistungen im Rahmen von > Altersteilzeit Rz 8.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein lohnsteuerliches Problem kann sich ergeben, wenn der gegenüber dem ArbG bestehende Anspruch des ArbN auf betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall auf den Treuhänder und damit auf einen Dritten übergeht. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 40) zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt der übergegangene Anspruch in vollem Umfang dem ArbN zufließt und damit als Arbeitslohn zu versteuern ist. Um dieses Ergebnis zu verhindern, enthält § 3 Nr 65 Satz 1 Buchst c EStG eine gesetzliche Steuerbefreiung: Der Übergang der Versorgungsansprüche des ArbN gegen den ArbG auf den Dritten (zB Treuhänder), der im Insolvenzfall die Versorgung übernimmt, bleibt für den ArbN ohne steuerliche Belastungen. Vertiefend vgl > R 3.65 LStR; BMF vom 06.12.2017 Tz 53ff, BStBl 2018 I, 147 = > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung; Bode/Bergt/Obenberger, DB 2000, 1864; Klemm, DStR 2005, 1291; Berenz, DB 2006, 2125; Seegers, DB 2007, 6978; Ditz/Tcherveniachki, DB 2010, 632.

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