Rz. 8

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Bezüge aus Altersteilzeit – vor allem bei Leistungen in der Freistellungsphase des sog Blockmodells – sind keineVersorgungsbezüge. Sie sind eine lediglich in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für die Tätigkeit in der Arbeitsphase (BFH 232, 436 = BStBl 2011 II, 446; ergänzend vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 324 ff, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 9

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Insolvenzsicherung von Ansprüchen (Wertguthaben) aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (vgl § 8a AltTZG) führt nicht zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die gesicherten ArbN, wenn sie auf Zahlungsversprechen Dritter oder der Bestellung von Pfandrechten beruht und der ArbN dabei keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erhält: Sie beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung des ArbG und sind keine Entlohnung.

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