Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Bochumer Verband übernimmt für seine Mitglieder – Unternehmen des Bergbaus und sonstige Mitgliedsunternehmen – die Abwicklung der BetrAV nach Maßgabe einer Leistungsordnung (vgl dazu BAG vom 24.04.2010 – 3 AZR 553/08, DB 2010, 2176). Regelmäßig werden laufende Ruhegehälter an die Leistungsempfänger ausgezahlt (vgl BAG 92, 358 vom 09.11.1999 – 3 AZR 432/98, DB 2001, 876). Für den LSt-Abzug ist der Verband nicht ArbG, sondern Dritter; je nach Gestaltung ist § 38 Abs 1 Satz 3 oder Abs 3a Satz 2 EStG anwendbar (> Lohnzahlung durch Dritte).

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