Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Angehörige der Betriebsreserve zB bei Filialbetrieben (‚Bankspringer‘) sind idR einer bestimmten Stelle zugeordnet und verrichten bei einem Einsatz außerhalb der "Zentrale" Auswärtstätigkeit. Ab 2014 kann der ArbG entscheiden, welche von mehreren die > Erste Tätigkeitsstätte des ArbN ist. Trifft er keine Entscheidung, ist nach den Zuordnungsregeln des § 9 Abs 4 EStG zu entscheiden (vgl BMF vom 30.09.2013, BStBl 2013 I, 1279 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014 ).

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