Rz. 214

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die kraft Gesetzes unverfallbaren Ansprüche des ArbN aus der Altersversorgung iSd BetrAVG (> Rz 25 ff) werden grundsätzlich gegen Insolvenz des ArbG gesichert. Zum Insolvenzfall vgl §§ 7ff BetrAVG und > Insolvenzverfahren. Träger der überbetrieblichen Insolvenzsicherung ist der PSV. Zu Einzelheiten > Pensions-Sicherungs-Verein. Zu Hinweisen der FinVerw zu § 3 Nr 65 EStG vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 53–55, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8.

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