Auf einen Blick:

Für das zur eigenen Wohnung gehörende Arbeitszimmer gilt wegen der Nähe zur privaten Sphäre ein grundsätzliches Abzugsverbot. Es gibt aber Ausnahmen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG): Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist der Abzug der Aufwendungen als WK/BA der Höhe nach nicht beschränkt. Wird ein Teil der gesamten Erwerbstätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt, weil dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind bis zum VZ 2022 die Aufwendungen bis zu 1 250 EUR im VZ als WK/BA abziehbar. Ab dem VZ 2023 kann in diesen Fällen – wie bereits ab dem VZ 2020 bei häuslicher Arbeit außerhalb eines Arbeitszimmers – (nur noch) die sog Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Die Regelungen gelten gleichermaßen für den SA-Abzug von Bildungsaufwendungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG).

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