Rz. 155

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Leistungen eines Dritten an den ArbN führen zu Arbeitslohn, wenn der ArbN den Vorteil im Hinblick auf das zu seinem ArbG bestehende Dienstverhältnis erhält und er eine Gegenleistung für die zur Verfügung zu stellende Arbeitskraft ist (> Rz 23–129). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den ArbG zu erbringenden Arbeit eine innere Verknüpfung besteht. Der Dritte darf mit seiner Zuwendung an den ArbN nicht gegen den mutmaßlichen Willen und die Interessen des ArbG handeln oder eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen.

 

Rz. 156

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Erhält ein in einem Dienstverhältnis stehender ArbN eine Zuwendung von einem anderen (Dritten) als dem eigentlichen ArbG, geht es nicht nur darum, ob die Zuwendung zum Arbeitslohn gehört, sondern vor allem darum, ob der ArbG auch für diesen Teil des Arbeitslohns für den LSt-Abzug verantwortlich ist. Es geht also um die Zuordnung von Leistungen an den ArbN für Zwecke des LSt-Abzugs, die auch für die Erfassung im > Lohnkonto bedeutsam ist. Zu den Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte.

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