Rz. 37

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

§ 19 Abs 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass es für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, unerheblich ist, ob die Bezüge und Vorteile laufend (> Laufende Bezüge) oder einmalig (> Sonstige Bezüge) gewährt werden. Unerheblich ist ebenfalls, ob auf die Bezüge oder Vorteile ein Rechtsanspruch besteht, zB auf Grund eines einzelnen Dienstvertrags (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag usw), eines Tarifvertrags oder eines Gesetzes (zB die Besoldung der Beamten oder die > Bergelöhne bei Bergung aus Seenot; zu Ausnahmen > Rz 45), oder ob die Zuwendungen freiwillig erbracht werden.

 

Rz. 38

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Handelt es sich wirtschaftlich um ein Entgelt für die Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung oder die bürgerlich-rechtliche Form nicht an (so bereits RFH, RStBl 1935, 824), auch nicht auf einen fehlenden Rechtsgrund für die Leistung (BFH 213, 381 = BStBl 2006 II, 832). Hat zB ein ArbN eine wertvolle Arbeit geleistet und "schenkt" ihm der ArbG etwas als besondere Anerkennung, so ist die Bezeichnung als "Geschenk" unerheblich. Zur Schenkung im Rahmen eines Vermächtnisses > Rz 121. Geldgeschenke sind auch bei besonderen Anlässen unabhängig von der Höhe des Betrags Vergütung für geleistete Dienste und somit stpfl Arbeitslohn (BFH 133, 553 = BStBl 1981 II, 773; > Gelegenheitsgeschenke). Das gilt selbst dann, wenn der Vorteil als Frucht des Dienstverhältnisses von einem Dritten zugewendet wird (vgl BFH 180, 441 = BStBl 1996 II, 545). Deshalb bedarf es zB einer besonderen Steuerbefreiung für freiwillige > Trinkgelder (vgl § 3 Nr 51 EStG). Auch der Verzicht auf Schadensersatz kann Arbeitslohn sein (BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766).

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