Rz. 56

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung (> Rz 3 f), kommt es für die Haftung des Entleihers nicht darauf an, ob er davon Kenntnis hatte oder ob er gutgläubig der schriftlichen Versicherung des Verleihers über das Vorhandensein einer Erlaubnis (§ 12 Abs 1 AÜG) vertraut hat. Die Haftung ist von einem Verschulden des Entleihers grundsätzlich unabhängig (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 10/4119; Wurster, StBp 1986, 97). Im Rahmen des Auswahlermessens (> Rz 85) hat das FA das Fehlen des Verschuldens allerdings zu beachten. Bei illegaler ArbN-Überlassung liegt keine Nettolohnvereinbarung vor (> Straf- und Bußgeldverfahren Rz 11).

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