Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Beamtete Ärzte (Amtsärzte, Bezirksärzte, Veterinäre usw) haben in ihrer Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG); ergänzend > Tierärzte.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur steuerlichen Behandlung der Nebeneinnahmen gilt: Wenn die bezahlte Nebentätigkeit mit der hauptberuflichen amtlichen Tätigkeit des Amtsarztes in enger Beziehung steht, so unterliegen die Bezüge dem LSt-Abzug. Zur Beurteilung eines solchen Zusammenhangs kann die Nebentätigkeits-VO des Bundes (BNV) herangezogen werden. Nach § 7 Nr 4 BNV gelten Ausnahmebedingungen für die Gutachtertätigkeit von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu erheben sind. Ergänzend > Rz 1.

In den Bundesländern bestehen unterschiedliche Regelungen über Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst; > Beamte Rz 3 Nebentätigkeit. Auch die Behandlung der > Einnahmen für gebührenpflichtige Verrichtungen und der Pauschalentschädigungen ist unterschiedlich geregelt. > Tierärzte.

Bei besonderen Impfaktionen, zB gegen Kinderlähmung, erhalten die bei den Gesundheitsämtern Beschäftigten besondere Vergütungen, die als Nebenbezüge stpfl > Arbeitslohn sind.

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steht die Nebentätigkeit eines beamteten Arztes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Hauptamt, so sind die Nebeneinnahmen > Einnahmen aus selbständiger Arbeit (> Arbeitnehmer Rz 75 ff), zB wenn ein Amtsarzt eine Privatpraxis betreibt oder gegen Entgelt für Versicherungsgesellschaften oder Behörden Gutachten oder für Privatpersonen Zeugnisse usw ausstellt (> Rz 14).

 

Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Vergütungen für die Blutentnahme durch einen Polizeiarzt sind in eine steuerpflichtige Grundvergütung nach GOÄ für eine Blutentnahme am Tage und eine zusätzliche, nach § 3b EStG steuerfreie Vergütung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aufteilbar (EFG 1988, 161; BFH/NV 1990, 517).

 

Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffer einstweilen frei.

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