Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein WK-Abzug für Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis durch einen ausländischen Kaplan

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis durch einen ausländischen Kaplan, der vorübergehend im Inland tätig ist, sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Werbungkosten abziehbar.

2) Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich, da es aufgrund der für unbestimmte Zeit geltenden Erlaubnis an einem objektiven Maßstab für die Aufteilung mangelt.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Kosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis als Werbungskosten sowie über die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte als außergewöhnliche Belastungen.

Der aus Nigeria stammende Kläger ist als Kaplan seit Oktober 2011 im Bistum A-Stadt tätig und übernimmt dort pastorale Aufgaben. Die Dauer dieser Tätigkeit war zunächst auf zwei Jahre begrenzt und wurde zuletzt bis zum 31.8.2016 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung des bischöflichen Generalvikariats A-Stadt vom 15.7.2014 (Bl. 63 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach der Grundordnung für die Priester der Weltkirche im Dienst der ordentlichen Seelsorge im Bistum A-Stadt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 60 – Bl. 62 der Gerichtsakte), ist für den Dienst im Bistum A-Stadt eine im Heimatland gültige Fahrerlaubnis oder der Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis notwendig. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt eines PKW sind vom Priester selbst zu tragen.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten Aufwendungen für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B in einer Gesamthöhe von 2.715,60 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Antrag auf Umschreibung der nigerianischen Fahrerlaubnis (nicht erfolgreich)

38,80 EUR

Teilnahme an Führerscheinprüfung (nicht bestanden)

105,80 EUR

Kosten zweier Fahrschulen

2.550,67 EUR

erneute Prüfung (Theorie)

20,83 EUR

Summe

2.715,60 EUR

Zur Erläuterung führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner längerfristigen Wohnsitznahme in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht habe erwerben müssen. Die Kosten hierfür seien ausschließlich beruflich bedingt, da ihn das Bistum ansonsten nicht als Kaplan eingestellt hätte.

Ferner machte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine in Nigeria lebenden Eltern in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages von 4.002 EUR nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Hierzu führte er aus, anlässlich seines Besuchs 2.200 EUR in bar mitgenommen zu haben. Hierzu reichte er einen Kontoauszug über die Auszahlung dieses Betrages vom 2.8.2012 sowie eine Rechnung über den Flug nach Lagos (Hinflug 3.8.2012, Rückflug 2.9.2012) ein. Der Restbetrag sei über andere aus Nigeria stammende Priester der Weltkirche mitgenommen worden. Die 65 bzw. 67 Jahre alten Eltern hätten keine Einkünfte und kein Vermögen und verfügten nicht über ein Bankkonto. Sie betrieben eine kleine Landwirtschaft als Selbstversorger und seien gesundheitlich angeschlagen. Der Kläger sehe es als seine moralische Pflicht an, seine Eltern zu unterstützen, wodurch sie Gerätschaften und Saatgut etc. für die Landwirtschaft sowie Medikamente kaufen könnten. Die Geschwister des Klägers seien zu Unterstützungsleistungen nicht in der Lage. Da die Eltern Analphabeten seien, sei eine Empfangsbestätigung von ihnen nicht möglich. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Nigeria sei auch die Vorlage einer amtlichen Bedürftigkeitsbescheinigung nicht möglich.

Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2012 sowohl die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis als auch die Unterhaltszahlungen nicht an.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur in Bezug auf die nicht mehr streitigen Telefonkosten Erfolg. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, dass Aufwendungen zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis Kosten der privaten Lebensführung seien. Eine unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung stelle die Fahrerlaubnis für einen Priester – anders als bei einem Taxifahrer oder einem Berufskraftfahrer – nicht dar. In aller Regel werde der Führerschein in nicht unbedeutendem Umfang auch für Privatfahrten genutzt. Eine Aufteilung komme mangels geeigneten Maßstabs nicht in Betracht.

Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen sei nicht möglich, da keine Empfängerbestätigungen vorliegen. Den Kläger träfen bei einem Auslandssachverhalt erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung für seine Einstellung im Bistum A-Stadt gewesen sei. Ohne die Beschäftigung in Deutschland wäre der Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis nicht erforderlich g...

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